Pflichten des Betreibers
Der Betreiber ist verpflichtet, diese Betriebsanleitung durch betriebs- und landesspezifische Betriebsanweisungen zu ergänzen. Diese Ergänzungen müssen insbesondere die nationalen Vorschriften zur Unfallverhütung, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz, sowie betriebsinterne organisatorische Regelungen berücksichtigen.
Dazu zählen unter anderem:
- Regelungen zu Aufsichts‑, Prüf‑ und Meldepflichten,
- arbeitsplatzspezifische Gefährdungsbeurteilungen,
- Festlegungen zu Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen und Qualifikation des Bedienpersonals.
Die Betriebsanleitung stellt alle sicherheits- und anwenderrelevanten Informationen bereit, welche für die bestimmungsgemäße und vorhersehbare Verwendung des Geräts erforderlich sind. Der Betreiber muss diese Informationen durch betriebsinterne Anweisungen und Maßnahmen ergänzen, um den vollständigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
Setzen Sie nur geschulte oder unterwiesene Personen für alle in der Betriebsanleitung aufgeführten Tätigkeiten ein und legen Sie die Zuständigkeiten für diese Tätigkeiten fest.
Setzen Sie nur Personen ein, die mit den grundlegenden Vorschriften zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut sind.
Setzen Sie nur Personen ein, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Erfahrung und Kenntnis der entsprechenden Einrichtungen in der Lage sind, die ihnen übertragene Arbeit zu beurteilen und mögliche Gefahren zu erkennen.
In einigen Staaten ist die Rückführung der Luft in die Arbeitsplatzumgebung verboten und muss über eine Kanalisierung nach draußen geleitet werden.
Beachten Sie bei Installation und Bedienung des Geräts die länderspezifischen Arbeitsplatzvorschriften.