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§1 |
Allgemeines, Schriftform |
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1.1. |
Für unsere Bestellungen und die von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden: „Lieferant”) gelten nur, wenn sie von einem Mitglied der Geschäftsführung oder einem Prokuristen unsererseits ausdrücklich anerkannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind auch dann unverbindlich, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine stillschweigende Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen. |
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1.2.
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Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Leistungen des Lieferanten. Sie erstrecken sich auch auf Nebenleistungen sowie Beratung und Auskünfte. Sie gelten unabhängig davon, ob im Einzelfall gesondert auf sie Bezug genommen wird. |
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1.3. |
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Regelungen, die mit Geschäftsführern oder Prokuristen unsererseits vereinbart werden. |
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§ 2 |
Anfragen |
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2.1. |
Wir sind berechtigt, jederzeit beim Lieferanten Preise und sonstige Lieferbedingungen für Leistungen anzufragen. Der Lieferant wird daraufhin ein Angebot abgeben, das sich bezüglich aller für die Leistung entscheidenden Merkmale, insbesondere bezüglich von Mengen und Beschaffenheit zu bestellender Waren, genau an unsere Anfrage hält. Soweit das Angebot Abweichungen von unserer Anfrage enthält, hat der Lieferant dies ausdrücklich kenntlich zu machen. Unsere Anfragen sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff BGB dar. |
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2.2. |
Die Abgabe eines Angebotes durch den Lieferanten erfolgt kostenlos. Wir sind nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen. |
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§ 3 |
Auftragsbestätigung |
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3.1. |
Unsere Bestellungen können nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Absendedatum angenommen werden. |
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3.2. |
Die Annahme durch den Lieferanten hat durch schriftliche Auftragsbestätigung zu erfolgen. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang dieser Bestätigung bei uns. |
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§ 4 |
Lieferungen |
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4.1. |
Sämtliche in unseren Bestellungen enthaltenen Vorgaben für einzelne oder mehrere Lieferungen sind verbindlich. Dies gilt insbesondere für den Preis, die Lieferzeit, die Beschaffenheit und Menge der zu liefernden Gegenstände und den Ort, an den die Lieferung erfolgen soll. Abweichungen von diesen Vorgaben sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig, soweit die Zustimmung nicht von einem unserer Geschäftsführer oder einem Prokuristen unseres Hauses erklärt wird. |
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4.2. |
Im Falle der Überschreitung eines Liefertermins stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zurückzutreten. Schadensersatzansprüche und etwaige Ansprüche aus einer Vertragsstrafen-Vereinbarung bleiben unberührt. Die Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus einer Vertragsstrafen-Vereinbarung. |
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4.3. |
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die geeignet sind, eine pünktliche, vollständige und/oder mangelfreie Lieferung zu gefährden. Die Lieferzeit kann durch eine Vereinbarung mit dem Lieferanten verlängert werden; ein Anspruch auf Verlängerung der Lieferzeit besteht nicht. |
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4.4. |
Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. |
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§ 5 |
Lieferantenerklärungen |
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5.1. |
Auf Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, jeder Lieferung eine Lieferantenerklärung nach der jeweils geltenden EG-Verordnung beizufügen. Für Rahmenverträge genügt eine Langzeitlieferantenerklärung mit einer Gültigkeit von einem Jahr. |
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5.2. |
Änderungen, die die tatsächlichen Grundlagen der Lieferantenerklärungen betreffen, sind uns unverzüglich und ohne Aufforderung schriftlich mitzuteilen. |
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5.3. |
Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe einer Lieferantenerklärung entstehen. Der Lieferant hat, soweit erforderlich, seine Angaben in die Lieferantenerklärung in geeigneter Weise nachzuweisen. |
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§ 6 |
Ansprüche wegen Sachmängeln; Produkthaftung |
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6.1. |
Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware vollständig, mangelfrei und unter Einhaltung der von ihm erklärten Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien zu liefern. Im Falle einer unvollständigen oder mangelhaften Leistung oder Nichteinhaltung einer abgegebenen Garantie sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, innerhalb derer der Lieferant nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung auf seine Kosten verpflichtet ist. Verstreicht diese Frist fruchtlos, so sind wir berechtigt, alle uns nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend zu machen. |
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6.2. |
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. |
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6.3. |
Es obliegt uns, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; eine diesbezügliche Rüge ist rechtzeitig, wenn sie bei einem im Rahmen der üblichen Untersuchung erkennbaren Mangel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, von uns an den Lieferanten versandt wird. Bei versteckten Mängel beginnt die Frist erst mit Entdeckung des Mangels. |
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6.4. |
Haftet der Lieferant wegen einer mangelhaften Lieferung uns gegenüber auf Schadenersatz, so umfasst der Schadenersatz auch solche Schäden, die uns infolge der Inanspruchnahme durch Dritte, an die wir die gelieferten Waren weiter veräußert haben, entstehen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern gegenüber den Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies umfasst auch die uns aus der gerichtlichen und aussergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehenden Aufwendungen. Die übrigen, uns nach dem Gesetz in diesem Zusammenhang zustehenden, Ansprüche bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für den Rückgriff innerhalb der Lieferkette gemäss den §§ 478, 479 BGB. |
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6.5. |
Soweit der Lieferant im Sinne des Produkthaftungsgesetzes für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen werden wir den Lieferanten – sobald als möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche. |
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6.6. |
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Deckungssumme alle voraussehbaren Personen- und Sachschäden abdeckt. Die uns zustehenden Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. |
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6.7. |
Die Lieferung bzw. Leistung ist so auszuführen, dass die zum Liefertermin für die Alexander Binzel Schweisstechnik GmbH & Co. KG jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Stand der Technik eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhende Gesetze, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften. Soweit vorgeschrieben, muss das CE-Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein, die Konformitätserklärung bzw. die Herstellererklärung sowie eine Gefahrenanalyse sind ebenfalls mitzuliefern. Zu den für die Alexander Binzel Schweisstechnik GmbH & Co. KG einzuhaltenden Vorschriften gehören insbesondere die Verordnung 1907/2006/EG (REACH-Verordnung) sowie die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2). |
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§ 7 |
Rechte Dritter |
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7.1. |
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte Dritter wie Patentrechte, Urheberrechte oder ähnliche Rechte, verletzt werden. |
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7.2. |
Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Leistung des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies umfasst sämtliche Kosten einer aussergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverteidigung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine Rechtsverteidigung erforderlich sind. |
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§ 8 |
Rechnung und Zahlungsbedingungen |
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8.1. |
Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an die in der Bestellung genannte Anschrift zu senden. Erste und zweite Ausfertigung sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Rechnungen dürfen der Lieferung nicht beigefügt werden, sondern müssen getrennt versandt werden. Die Rechnungen müssen so formuliert sein, dass sie ohne Schwierigkeiten eine Zuordnung zur Bestellung und eine Überprüfung ermöglichen. Sie müssen insbesondere der Bestellung entsprechen und die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung nach dieser Bestimmung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat. |
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8.2. |
Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. |
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8.3. |
Wir begleichen Rechnungen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei Wareneingang vom 01. bis 15. eines Monats am Monatsletzten des gleichen Monats, bei Wareneingang vom 16. bis Monatsletzten eines Monats am 15. des Folgemonats mit 3 % Skonto oder netto innerhalb maximal 45 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt. |
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8.4. |
Uns gegenüber kann der Lieferant nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. |
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§ 9 |
Geheimhaltung |
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9.1. |
Alle Unterlagen, Zeichnungen, Modelle oder ähnliche Gegenstände, die dem Lieferanten für die Abgabe eines Angebotes oder die Herstellung des Liefergegenstands überlassen werden, dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten erforderlich ist. Sie sind unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben, soweit diese für die Erstellung eines Angebotes oder die Erbringung der Leistung, zu denen sich der Lieferant verpflichtet hat, nicht mehr benötigt werden. Gleiches gilt im Falle einer Beendigung des Vertrags. Der Lieferant hat die genannten Dokumente und Gegenstände als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er haftet für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen. |
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9.2. |
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Gegenstände, die aufgrund der dem Lieferanten überlassenen Dokumente oder Gegenstände gefertigt werden. |
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9.3. |
Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Informationen, Dokumente, Unterlagen oder Gegenstände als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, die von uns ausdrücklich als „vertraulich” oder in ähnlicher Weise als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass diese als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind. Dies gilt nicht für solche Umstände, die bereits allgemein bekannt sind. |
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9.4. |
Der Lieferant wird seinen Angestellten und allen Dritten, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, entsprechende Verpflichtungen auferlegen. |
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9.5. |
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken Bezug zu nehmen. |
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§ 10 |
Beigestellte Stoffe oder Teile |
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10.1. |
Sofern wir Stoffe oder Teile beim Lieferanten beistellen, bleiben diese unser Eigentum. Sie dürfen nur zur Erfüllung unserer Bestellung verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung werden für uns vorgenommen. Werden uns gehörende Stoffe oder Teile mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der uns gehörenden Stoffe oder Teile (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden die von uns beigestellten Stoffe oder Teile mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der uns gehörenden Stoffe oder Teile (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteiliges Miteigentum überträgt. |
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10.2. |
In allen Fällen von Verarbeitung, Umbildung und/oder Vermischung wird der Lieferant die danach in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände für uns und von ihm oder Dritten gehörenden Gegenstände getrennt und auf seine Kosten verwahren. |
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10.3. |
Der Lieferant wird uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in diese Gegenstände unterrichten, damit wir die Möglichkeit haben, unsere Rechte gemäss § 771 ZPO zu verteidigen. Sollten Kosten der Rechtsverteidigung gemäss § 771 ZPO von Dritten nicht zu erlangen sein, wird uns der Lieferant diese Kosten ersetzen. |
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§ 11 |
Werkzeuge |
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11.1. |
Sofern nach unserer Bestellung die Kosten der Anschaffung von Werkzeugen ausschließlich von uns getragen werden, erwerben wir das Eigentum an diesen Werkzeugen, sobald der Lieferant Besitz an den Werkzeugen erhält. In den Fällen, in denen der Lieferant keinen eigenen Werkzeugbau unterhält, hat der Lieferant seinem Sublieferanten unsere Bedingungen mit der Maßgabe auszuhändigen, dass wir ein Exemplar mit schriftlicher Bestätigung der Einhaltung dieser Bedingungen erhalten. Der Lieferant wird die Werkzeuge sorgfältig für uns verwahren und pfleglich behandeln. Die Werkzeuge dürfen nur zur Erfüllung von Verpflichtungen des Lieferanten uns gegenüber verwendet werden. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, Werkzeuge nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an ein Subunternehmen weiterzugeben, wenn dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen notwendig ist. |
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11.2. |
Sofern wir das Eigentum an den Werkzeugen erworben haben, sind wir berechtigt, jederzeit die Verfügungsgewalt an diesen Werkzeugen ohne Angabe von Gründen auszuüben. |
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11.3. |
Der Lieferant verpflichtet sich, die in unserem Eigentum befindlichen Werkzeuge ausreichend gegen den zufälligen Untergang auf seine Kosten zu versichern. |
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11.4. |
§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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§ 12 |
Vorschriften über den Versand; Gefahrenübergang |
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12.1. |
Alle Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Gießen Hauptbahnhof bei Bahnversand und frei Gießen Hauptpostamt bei Postversand zur Selbstabholung einschließlich Verpackung. Zustellgebühren und Rollgelder werden von uns nicht übernommen. |
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12.2. |
§ 447 BGB gilt nicht. |
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12.3. |
Spediteure und Paketdienste dürfen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis mit der Lieferung beauftragt werden. |
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12.4. |
Beim Versand sind die in Betracht kommenden Bestimmungen der Bundesbahn zu beachten und die für uns günstigsten Verfrachtungsmöglichkeiten einzuhalten. |
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12.5. |
In Briefen, Versandanzeigen, Rechnungen, usw., müssen stets alle Angaben enthalten sein, die ohne Schwierigkeiten eine Zuordnung zu unserer Bestellung ermöglichen. Bei mehreren Bestellungen ist jede Bestellung im Schriftverkehr getrennt zu behandeln. |
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12.6. |
Auf dem Frachtbrief bzw. dem Abschnitt der Expressgut- oder Postpaketadresse sind sämtliche Angaben zu vermerken, die eine Zuordnung zu einer Bestellung ohne Schwierigkeiten ermöglichen. |
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12.7. |
Für jede einzelne Sendung jeder Bestellung hat der Lieferant der Sendung einen Lieferschein (Packliste) beizufügen. Die Lieferscheine müssen textlich einer Rechnung nach diesen Einkaufsbedingungen entsprechen. Die Rechnung gilt nicht als Lieferschein. |
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12.8. |
Für Kosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass der Lieferant Vorgaben für den Versand schuldhaft nicht einhält, haftet der Lieferant. Dies umfasst auch Kosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass Sendungen aufgrund der Nichterfüllung der Vorgaben für den Versand nur verspätet übernommen werden können. |
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§ 13 |
Montagen in unserem Werk |
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13.1. |
Soweit zu den Leistungen des Lieferanten Arbeiten in unserem Hause gehören, haften wir nicht für solche Schäden, welche der Lieferant, die Personen, derer sich der Lieferant zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient oder das zur Erfüllung der Verpflichtung eingesetzte Eigentum des Lieferanten oder Dritter erleiden. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir diese Schäden zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen gleich. Ebenfalls ausgenommen ist die Verletzung von Kardinalpflichten. |
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13.2. |
Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Anwesenheit in unserem Hause die geltenden Sicherheitsvor-schriften einzuhalten. |
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§ 14 |
Schlussbestimmungen |
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14.1. |
Erfüllungsort für die Erbringung sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag ist Buseck/Alten-Buseck |
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14.2. |
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist Gießen. |
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14.3. |
Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrags entstehen, sind nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn sie auf deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen. |
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FB-06.05 Rev.: 03.13 |